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Verein für das
Rheinische Notariat e.V.

   

Gründungsjahr 1855 -
Einige Anmerkungen zur Geschichte des
Vereins für das Rheinische Notariat

von Notar Hermann Frischen, Krefeld

„La première, la plus essentielle des qualités, dont
un notaire doit être décoré, c’est la délicatesse.“
JAUBERT

1. Einleitung

Es gibt ausgezeichnete Darstellungen der Geschichte des rheinischen Notarvereins, allen voran die „Beiträge zur Geschichte des Rheinischen Notariats“ des gelehrten und hochverehrten 1975 gestorbenen Notars Wilhelm Schmidt-Thomé, dessen historische Vorträge zu hören ich als junger Notarassessor das Vergnügen hatte und der in mir die Liebe zur Notariatsgeschichte geweckt hat. Ihm möchte ich diesen bescheidenen Beitrag widmen. Zum anderen ist auf den zweiten Band der Geschichte des Rheinpreußischen Notariats von Weisweiler hinzuweisen. Beide Arbeiten enthalten eine Fülle von Einzelheiten und beschreiben die Geschichte des Vereins, die während vieler Jahre, als es keine Notarkammern gab, mit der Geschichte des rheinischen Notariats identisch ist, so umfassend, dass daran eigentlich nichts zu verbessern ist. Was allenfalls fehlt, ist eine auf dem neuesten Forschungsstand basierende Gesamtdarstellung der Geschichte von der Gründung des Vereins bis zum Beginn des 21. Jahrhunderts, die aber den Rahmen dieses kleinen Beitrags bei weitem sprengen würde. Aus diesen Gründen glaube ich, mich auf einige historische Anmerkungen zu der Geschichte des Vereins für das Rheinische Notariat, beschränken zu sollen. Wenn dadurch bei dem einen oder anderen Leser das Interesse an der erstaunlichen Erfolgsgeschichte dieser Institution geweckt werden sollte, würde mich das freuen.

2. Der Zustand der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Preußen

„Man konnte sich kaum einen größeren Gegensatz denken, als zwischen der Verfassung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im rheinischen und der im übrigen Preußen. In Altpreußen herrschte der friderizianische bevormundende Geist, der alles vom Staat erwartet, daher das Urkundswesen den Gerichten zuwies, neben welchen das Notariat, auf das höchste beschränkt, nur misstrauisch geduldet wurde; am Rheine der Geist, der in Teilung der Gewalten alles Heil sieht, daher die Gerichte vom Urkundswesen ausschließt und es lediglich dem Notariat zuweist. Wenn das eine System richtig ist, kann es das andere nicht sein; die Staatsgewalt kann deshalb, so kann man sagen, wohl das eine oder das andere System annehmen, aber nicht beide gleichzeitig innerhalb ihres Gebietes dulden. Nimmt man die Begriffe im weitesten Sinne, so war es der Gegensatz zwischen Beamtenstaat und Selbstverwaltung, der in den beiden Systemen zum Ausdruck kam: auf der einen Seite das Gericht mit seiner wohlwollenden Bevormundung, mit seiner unerträglichen Steifheit, Langsamkeit und Formensucht, auf der anderen der Notar, immer mehr Rechtsfreund als Beamter, Feind aller unnötigen Förmlichkeiten, schnell und gern arbeitend, stets zum Dienste bereit - es konnte in unserem Jahrhundert des Verkehrs nicht zweifelhaft sein, welchem System der Sieg zufallen müsse.“
So beschrieb am Ende des 19. Jahrhunderts der preußische Rechtsanwalt Adolf Weißler in Halle a. d. Saale die freiwillige Gerichtsbarkeit in Preußen . Der geschilderte Zustand hatte mehrere Ursachen. Zwei von ihnen sind besonders signifikant. Die erste ist die französische Revolution; die andere ist die Gründung des rheinischen Notarvereins in der Mitte des Jahrhunderts.

3. Das rheinische Recht

In den 1794 von den französischen Revolutionstruppen besetzten und nach dem Frieden von Lunéville an Frankreich abgetretenen linksrheinisch gelegenen Gebieten Deutschlands war das französische Recht eingeführt worden. Hier galt deshalb auch die französische Notariatsverfassung. Sie hatte der Regierungskommissar Rudler durch Verordnung vom 6. Thermidor des Jahres VI (24. Juli 1798) eingeführt; ihre endgültige Gestalt hatte sie durch das von Napoleon initiierte und unter seinem Namen verkündete Gesetz „Loi contenant organisation du Notariat du 25 Ventôse“ des Jahres XI (16. März 1803) und durch die darauf beruhende Verordnung über die Errichtung der Notarkammern „Arrêté relatif à l’ établissement et à l’ organisation des Chambres des Notaires“ vom 2. Nivôse des Jahres XII (24. Dezember 1803) erhalten. In den rechts des Rheins gebildeten Vasallenstaaten, im Königreich Westfalen mit der Hauptstadt Kassel und im Großherzogtum Berg mit der Hauptstadt Düsseldorf, galt ebenfalls französisches Recht. Über das Notariat wurden in diesen Staaten eigene Gesetze erlassen, die ihrem Inhalt nach nur unwesentlich von dem Ventôse-Gesetz abwichen, in Westfalen durch Dekret vom 17. Februar 1809 und in Berg durch Dekret vom 29. Januar 1811. Damit war im Rheinland das gemeinrechtliche Notariat, das noch auf der kaiserlichen Notariatsverordnung aus dem Jahr 1512 beruhte, beseitigt. An seine Stelle war das Notariat der neuen Zeit getreten, dessen Grundsätze auch heute noch weltweit das Notariat in den Ländern mit römischer Rechtstradition prägen: Die streitige ist von der freiwilligen Gerichtsbarkeit getrennt. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist den Notaren übertragen. Diese sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes, das unvereinbar mit dem Richteramt oder der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist. Die Notare werden entsprechend den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege ernannt. Innerhalb der freiwilligen Gerichtsbarkeit haben sie das Beurkundungsmonopol. Ihre Urkunden haben als öffentliche Urkunden volle Beweiskraft und sind ohne Mitwirkung des Gerichts vollstreckbar. Für das Beurkundungsverfahren gelten strenge Regeln. Die Notare sind für ihre Fehler haftbar. Die Selbstverwaltung des Notarstandes ist durch die Notarkammern institutionalisiert.

Als nach dem Wiener Kongress das Rheinland zum größten Teil preußisch geworden war, wurde das preußische Allgemeine Landrecht in den altpreußischen rechtsrheinischen Gebieten Duisburg, Essen und Rees, wo es bereits 1794 gegolten hatte, ohne weiteres wieder in Kraft gesetzt. Es stand für die Regierung außer Frage, das preußische Recht auch in dem übrigen Rheinland, nämlich in den linksrheinischen Gebieten Kleve, Geldern und Moers, die schon vor der französischen Besetzung zu Preußen gehört hatten, und in den auf dem linken Rheinufer gelegenen neu erworbenen Gebieten (im Wesentlichen die ehemals rheinischen Departements Rhein-Mosel mit dem Hauptort Koblenz, Rur mit dem Hauptort Aachen und Saar mit dem Hauptort Trier sowie Teile der ehemals belgischen Departements) sowie in den rechtsrheinischen Neuerwerbungen mit dem früheren Herzogtum Berg einzuführen. Mit den Vorbereitungen dazu wurde der aus Kleve stammende Jurist Christoph Wilhelm Heinrich Sethe, Gerichtspräsident in Münster und ehemaliger Generalprokurator im Großherzogtum Berg, beauftragt. Sethe erstattete ein Gutachten, worin er zu dem Ergebnis kam, dass das preußische Rechts- und Justizwesen nur in wesentlich modifizierter Form im Rheinland eingeführt werden könne. Insbesondere lehnte er die Einführung der Patrimonialgerichtsbarkeit („Der Eitelkeit der Jurisdiktions-Inhaber auf Kosten der Staatsbürger und der gesunden Vernunft Opfer zu bringen, dazu fühle ich keinen Beruf.“) und die Führung der Personenstandsregister durch die Kirchen („weil die Führung solcher Bücher, durch die die wichtigsten bürgerlichen Rechte beglaubigt würden, Sache nicht der Kirche sondern des Staates sei“) als Besonderheiten der preußischen „Rustikal-Verhältnisse“ ab .

Sethes Gutachten hat die schnelle Einführung des preußischen Rechts im Rheinland nicht gefördert. Auf Betreiben des Staatskanzlers von Hardenberg wurde daraufhin durch Kabinettsordre vom 20. Juni 1816 die „Königliche Immediat-Justiz-Kommission für die Rheinprovinzen zu Köln“ gebildet, die die Aufgabe erhielt, auf der Grundlage eines Vergleichs des preußischen mit dem französischen Rechtssystems die Einführung der endgültigen Rechtsordnung im Rheinland vorzubereiten, die selbstverständlich preußisch sein sollte, was aber nicht ausschloss, bewährte Grundsätze des im Rheinland geltenden französischen Rechts in die Vorschläge miteinzubeziehen. „Ich will, daß das Gute überall, wo es sich findet, benutzt und das Rechte anerkannt werde, daß daher die Kommission überall und ohne vorgefasste Meinung zu Werke gehe und mit allen dortigen Gerichtshöfen und rechtsgelehrten Männern, sie mögen in einem Justizamt stehen oder nicht, wo sie nützliche und erfolgreiche Mitteilung zu vermuten glaubt, sich in Verbindung setze.“ heißt es dazu in der Anweisung des Königs Friedrich-Wilhelm III. an die Kommission, die aus rheinischen und aus altpreußischen Juristen zusammengesetzt wurde. Zu ihrem Vorsitzenden wurde Sethe ernannt.

Die Kommission holte nicht nur bei Juristen Stellungnahmen ein, sondern befragte auch weite Bevölkerungskreise. Überwiegend wurde die Einführung des in Altpreußen geltenden Rechts in den neuen Landesteilen abgelehnt. Hier war das erst nach der Besetzung des Rheinlandes durch die französischen Revolutionstruppen publizierte preußische Landrecht völlig unbekannt. Hier hatten die Bürger die Gleichheit aller vor dem Gesetz, die richterliche Unabhängigkeit, die Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, die freie richterliche Beweiswürdigung, die Trennung von Gericht und Anklagebehörde, die Beteiligung von Laien am Strafverfahren und nicht zuletzt auch das Notariat als Vorzüge der freiheitlichen und fortschrittlichen französischen Rechtsordnung zu schätzen gelernt.

1818 sprach sich die Kommission in mehreren umfangreichen Gutachten dafür aus, die Öffentlichkeit und Mündlichkeit im Straf- und Zivilprozess sowie die Staatsanwaltschaft und das Schwurgericht beizubehalten und empfahl, das französische und das preußische Recht zu verbinden. Allgemein war jedoch anerkannt, dass das preußische Recht reformbedürftig war. Nach der Reform sollte dann endgültig in ganz Preußen ein einheitliches Recht gelten. Um der Bevölkerung des Rheinlandes eine dreimalige Änderung des Rechts, nämlich von dem vor der Franzosenzeit geltenden zum französischen, von diesem zum altpreußischen und dann zum reformierten preußischen Recht zu ersparen, stimmte die Regierung dem Vorschlag des berühmten rheinischen Juristen, des späteren Präsidenten des Rheinischen Apellationsgerichtshofs Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels zu, das im Rheinland geltende französiche Recht in authentischer deutscher Übersetzung der „Cinq Codes“ bis zur Durchführung der preußischen Reform als Rheinisches Recht bestehen zu lassen. Da die Reform nicht zustande kam, galt das französische Recht mutatis mutandis trotz mehrerer Versuche es zu beseitigen als dauerhaftes Provisorium weiter und hat sich im Bewusstsein der Rheinländer als ihr Rheinisches Recht verankert. Für seinen Geltungsbereich wurden 1819 der Revisions- und Kassationshof für die Rheinprovinz mit dem Sitz in Berlin und der Appellationsgerichtshof (rheinisch: „Appellhof“) mit dem Sitz in Köln errichtet. Landgerichte gab es in Düsseldorf, Köln, Kleve, Koblenz, Aachen, Trier, Elberfeld, Saarbrücken und Bonn.

4. Die rheinische Notariatsordnung

Bereits 1817 hatte die Kommission ihr Gutachten zur Notariatsverfassung erstattet und sich für den Fortbestand des rheinischen Notariats mit der Empfehlung ausgesprochen, für das Rheinland eine eigene Notariatsordnung zu erlassen. Am Schluss dieses Gutachtens heißt es, dass die Majorität der Kommission der Meinung geblieben sei, „die Vereinigung der streitigen mit der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, und namentlich die teilweise Beibehaltung des zugleich mit der Advokatur verbundenen Notariats als eine sich selbst widersprechende und ihren nächsten Zweck verfehlende Einrichtung in diesen Rheinprovinzen nicht einzuführen; vielmehr die hier von jeher gekannte und angewöhnte Notariatsverfassung jedoch in einer vollkommener und besser organisierten Art und Form beizubehalten.“

Die Regierung stimmte dem zu. Nach dem Vorbild des bergischen Gesetzes vom
29. Januar 1811 wurde eine neue Notariatsordnung mit einer Gebührenordnung geschaffen. Sie wurde am 25. April 1822 in der Gesetzessammlung für die königlichen preußischen Staaten (GS. S. 109) unter der Nr. 716 als “Verordnung und Tax-Ordnung für die Notarien in den niederrheinischen Provinzen“ veröffentlicht. Damit war die preußische Justizreform im Rheinland abgeschlossen. Die Notariatsordnung bildete „den Schlußstein des neuen auf französischer Grundlage errichteten Gebäudes der Rechtsverfassung in der Rheinprovinz“ .

Das Gesetz enthält in Art. 1 die Definition des Notars in Anlehnung an Art. 1 des Ventôse-Gesetzes, allerdings mit einem bemerkenswerten Unterschied. Während das französische Gesetz die Notare als die öffentlichen Personen bezeichnet, die für die Beurkundung zuständig sind („Les notaires sont les fonctionnaires publics établis pour recevoir tous les actes auxquels les parties doivent ou veulent faire donner le caractère d’authenticité attaché aux actes de l’authorité publique... “), ihnen also die ausschließliche Beurkundungszuständigkeit einräumt, heißt es in Art. 1 des preußischen Gesetzes: „Die Notarien sind öffentliche Beamte, welche den Beruf haben, schriftliche Verhandlungen jeder Art auf Verlangen der Beteiligten aufzunehmen, ihnen die Eigenschaft öffentlicher Urkunden zu erteilen...“ Das preußische Gesetz hat also den rheinischen Notaren das Beurkundungsmonopol genommen. Das sollten sie cum grano salis erst wieder durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 erhalten, wenn man von dem Intermezzo zwischen 1924 und 1929 absieht .

Das neue Gesetz brachte auch einige Verbesserungen. So wurden zum Beispiel die verschiedenen Notarklassen und die Pflicht zur Kautionsleistung abgeschafft; der Amtsbezirk wurde auf den Landgerichtsbezirk erweitert; an die Stelle der bisherigen Ausbildung trat ein dreijähriges Universitätsstudium mit anschließendem praktischen Vorbereitungsdienst, was zur Verbesserung der Ausbildung führte. Nachteilig war, dass die Notare nicht mehr vom Landesherrn, sondern vom Justizminister ernannt wurden; man empfand das als Herabsetzung. Noch nachteiliger war aber die neue Regelung der Dienstaufsicht. Art. 48 ordnete lapidar an: „Die bisher bestandenen Notariatskammern sind aufgelöst und die Aufsicht über die Amtsführung der Notarien gehet auf die Gerichte über.“ In der Praxis bedeutete das, wie sich aus mehreren Bestimmungen des Gesetzes ergibt, die Aufsicht durch die Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwalt benachrichtigte den Notar über seine Ernennung (Art. 10) und händigte ihm die Ernennungsurkunde aus (Art. 11). Der Staatsanwalt betrieb die Wiederbesetzung einer wegen unerlaubter Entfernung als niedergelegt anzusehenden Stelle (Art.3). Der Staatsanwalt hatte die Verwahrung von Urkunden bei der Erledigung eines Notariats zu veranlassen (Art. 53). Alle verwaltenden und veranlassenden Tätigkeiten waren der Staatsanwaltschaft übertragen. Alle erkennenden und beschließenden waren Sache des Gerichts, das Disziplinarbehörde war und das dem neu ernannten Notar den Amtseid abnahm.

Weshalb die Notarkammern abgeschafft wurden, ist unklar. Angeblich hatten sie sich nicht bewährt. Der wirkliche Grund dürfte sein, dass eine berufsständische Selbstverwaltung nicht in die Zeit der Reaktion passte und für die Regierung undenkbar war. Der Verlust der Kammern traf die Notare schwer. Zwar entsprach die Dienstaufsicht durch die Staatsanwaltschaft französischer Tradition, aber es kam zwischen den Notaren und ihrer neuen Aufsicht kein Vertrauensverhältnis zustande. Waren die Notare bisher die Aufsicht durch den eigenen Berufsstand gewohnt, der mit Hilfe der Kollegialität und Solidarität Konflikte löste und das Ansehen des Berufsstandes bewahrte, hatten sie es jetzt mit einer Behörde zu tun, deren Aufgabe die Verbrechensbekämpfung war und die auch dementsprechend gegenüber den Notaren auftrat. Zudem waren die Staatsanwälte oft keine Rheinländer, sie kannten nicht die rheinische Mentalität, das Standesethos eines rheinischen Notars war ihnen unbekannt. Hinzu kam, dass Preußen sich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu einem Polizeistaat entwickelte, in dem alles kleinlich geregelt wurde; selbst geringe Verstöße wurden unverhältnismäßig streng geahndet. Der Verdacht auf einen Gesetzesverstoß durch einen Notar hatte stets die Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge. Für Beamte wurde später eine eigene Disziplinargerichtsbarkeit eingerichtet. Eine ähnliche Einrichtung folgte für die Rechtsanwälte. Die rheinischen Notare blieben davon ausgeschlossen. Außerdem hatten die Notare durch die Abschaffung der Kammern ihren Zusammenhalt weitgehend verloren. Ein Austausch der Meinungen und die Erörterung standesrechtlicher und fachlicher Fragen fand kaum noch statt. Die Notare waren auf sich allein gestellt. Besonders galt das für die Landnotare am Niederrhein, im bergischen Land, in der Eifel und im Hunsrück. Unter diesen Zuständen haben die Notare gelitten. Wegen der scharfen Pressezensur und wegen der polizeistaatlichen Verhältnisse in Preußen, waren zunächst weder eine öffentliche freie und kritische Meinungsäußerung noch die Bildung berufsständischer Vereinigungen möglich. Die Lage besserte sich erst durch die Lockerung der Pressezensur etwa ab 1840. In der Kölnischen Zeitung erschienen 1842 einige Artikel des Kölner Notars Dübyen zu diesen Problemen. In der Ausgabe vom 4. April 1842 schrieb er über die Institution der Notarkammern und ihren Verlust:
„In dieser patriarchalischen Anstalt war für den Zweifel Aufklärung, für den Irrtum Belehrung, für den Schwachen Unterstützung, für den Sinkenden Aufrechterhaltung, aber auch gegen den Gesunkenen gerechte Bestrafung zu finden. Sie wirkte wie das eigene Gewissen des der Versuchung unterworfenen Menschen, vorbeugend, ehe dem äußeren Richter noch ein Gegenstand seiner Tätigkeit merkbar werden konnte. Sie schützte den Stand und seine Mitglieder vor Verletzung seiner Delikatesse und seines Ansehens vor dem Volke. Durch die Aufhebung dieser Einrichtung ist nunmehr der Stand lediglich der Kontrolle der Gerichte überwiesen und ihm hiermit eine Ehre erzeigt, die er mit jedem Missetäter zu teilen hat. Durch ihre Aufhebung ist nunmehr jene Isolierung eingetreten, welche die ganze Stärke des Standes gebrochen, seine Angehörigen als ohnmächtige Glieder in die große Masse des Volkes geschleudert und sie genötigt hat, jeder seinen eigenen nach der Eigentümlichkeit seines Charakters und Verstandes gut oder schlecht gewählten Weg zu verfolgen. Aus dieser Isolierung, aus diesem Mangel der Kongruenz der Teile mit dem Organismus des Ganzen entspringt Einseitigkeit, Selbstsucht, Eigennutz, Neid, Verfolgungshang, also gänzliche Demoralisation und verächtliches Wesen.“

5. Die Vereinsgründung - Cölner Verein für das Notariat

Nachdem 1850 in Preußen die Vereinsbildung wieder zugelassen war, war die Zeit gekommen, den Verlust der Notarkammern durch einen anderen Zusammenschluss der Notare auszugleichen. Die Initiative dazu ging aber nicht von den Notaren sondern von den Notariatskandidaten aus. Das waren die Personen, welche die nach den Bestimmungen der Notariatsverordnung vom 25. April 1822 vorgeschriebene Qualifikation für die Ernennung zum Notar erworben hatten. Hierzu mussten sie mindestens 25 Jahre alt sein, ein dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen und ein theoretisches Examen bestanden haben. Im Anschluss daran mussten sie eine zweijährige praktische Ausbildung (ein Jahr bei einem Advokaten und ein Jahr bei einem Notar) absolviert und danach eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Sie hatten zum Teil sehr lange Wartezeiten zu erfüllen, bis sie zum Notar ernannt wurden, zwischen 1839 und 1862 durchschnittlich etwa 7 bis 8 Jahre. Zumeist waren die Notariatskandidaten als Bürovorsteher bei Notaren tätig, konnten aber durchaus auch andere juristische Berufe ausüben. 1862 gab es unter den Notariatskandidaten zum Beispiel einen Advokat, vier Advokatanwälte , vier Friedensrichter und einen Landgerichtassessor. Diejenigen, die den Beruf des Notars anstrebten, aber noch nicht alle Qualifikationsmerkmale eines Notariatskandidaten aufwiesen, wurden Notaratsaspiranten genannt. Als am 1. Januar 1870 das Gesetz über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste vom 6. Mai 1869 (GS. S. 656) in Kraft trat, wurden die Bestimmungen der Verordnung vom 25. April 1822 über die Ausbildung der Kandidaten außer Kraft gesetzt. Zur Bekleidung der Stelle eines Richters, Staatsanwaltes, Rechtsanwaltes oder Notars waren jetzt der Abschluss eines dreijährigen Studiums der Jurisprudenz und die Ablegung zweier juristischer Staatsprüfungen erforderlich. Zwischen den beiden Staatsprüfungen lag ein praktischer Vorbereitungsdienst von vier Jahren. Diejenigen, die am 1. Januar 1870 bereits Notariatskandidaten waren, behielten diese Stellung und konnten zu Notaren ernannt werden. Neue Notariatskandidaten gab es aber nicht mehr. Sie starben aus.

Seit 1854 trafen sich die in Köln wohnenden Notariatskandidaten, zunächst gelegentlich dann regelmäßig, um nach Büroschluss in geselliger Runde berufliche Dinge zu besprechen. Diese Zusammenkünfte führten schließlich zur Gründung des rheinischen Notarvereins. Einer der Teilnehmer, der Notariatskandidat Cramer, hat darüber 1856 in der von dem Verein herausgegebenen Zeitschrift berichtet:
„Die ersten Anfänge des Kölner Vereins für das Notariat fallen in den Sommer des Jahres 1854. Das Bedürfnis, sich regelmäßig zu wissenschaftlichen und geselligen Zwecken zu vereinigen, war von den Notariatskandidaten in Köln und auch wohl anderwärts bereits lange vorher empfunden worden. Vor etwa zwei Jahren kam ein großer Teil der in Köln wohnenden Notariatskandidaten dahin überein, sich wöchentlich einmal zu versammeln. Der Zweck dieser Zusammenkünfte war anfangs kein bestimmter und scharf abgegrenzter. Man glaubte dies mit Recht der späteren Entwicklung überlassen zu müssen. Im allgemeinen aber ging der Zweck dahin, alles, was in wissenschaftlicher und praktischer Beziehung für das Notariat von Interesse war, miteinendar zu besprechen und zugleich durch gesellige Unterhaltung sich Erholung von den Mühen des Tages zu verschaffen. Es bestand weder eine bestimmte Zahl von Mitgliedern, noch waren förmliche Statuten festgesetzt worden. Die Zeit und der Ort der Zusammenkünfte waren bestimmt, alles übrige ergab sich von selbst aus der Vereinbarung der jedesmaligen Mitglieder. Man beschäftigte sich mit der Interpretation der Notariatsordnung, mit der Lösung mancher darauf bezüglicher Kontroversen, mit der Diskussion verschiedener Rechtsfragen aus dem bürgerlichen Gesetzbuche, mit der Mitteilung und Kritik interessanter Rechtsfälle. Ferner wurden die im Jahre 1842 in der Kölner Zeitung erschienenen Aufsätze des verstorbenen Notars Dübyen über das Rheinische Notariat verlesen und besprochen. Man begegnete darin einer würdigen Auffassung des Notariats, sowohl in betreff seiner amtlichen Wirksamkeit als auch seiner staatlichen Stellung. Aber nicht nur das wissenschaftliche Moment wurde in jenen Versammlungen befördert. Auch das Vereinsleben bildete sich weiter aus. Man schloss sich auch für das Leben näher aneinander an und lernte sich als Glieder eines gemeinsamen Standes und Berufs betrachten. Es erschien daher auch an der Zeit, dem Verein eine bestimmtere Form zu geben und in kurzen einfachen Statuten den Zweck des Vereins auszusprechen sowie die Regeln, wonach er seine Wirksamkeit fortsetzen sollte, zu bestimmen.“
So schritten die in der Zusammenkunft vom 28. November 1855 gerade anwesenden zehn Notariatskandidaten Bessenich, Cramer, Freischem, Goecke, Hendrichs, Kewenig, Lauff, Meinertz, Oster und Scherer zur Tat und gründeten an diesem Tag durch Unterzeichnung der Statuten den „Cölner Verein für das Notariat“, nachdem zuvor die polizeiliche Genehmigung zur Vereinsgründung eingeholt worden war. In den Vorstand wurden Lauff als Vorsitzender, Cramer als Sekretär und Hendrichs als Kassierer gewählt. Die Vereinssatzung umfasste folgende neun Paragraphen:

§ 1 Gegenstand der Vereinstätigkeit ist alles, was sich auf das Notariat bezieht. Insbesondere bezweckt der Verein, die Förderung des kollegialischen Verkehrs unter seinen Mitgliedern und allseitige Fortbildung zum Beruf als Notar. Der Verein bezweckt keine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten; desfallsige Erörterungen und Beratungen sind daher ausgeschlossen.
§ 2 Der Verein versammelt sich wöchentlich im Vereinslokal.
§ 3 Die Eigenschaft als Notar, Notariatskandidat und Notariatsaspirant berechtigt zum Eintritt in den Verein. Die Mitgliedschaft wird durch Unterzeichnung der Statuten erlangt.
§ 4 Der Verein wählt einen Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Sekretär und einem Kassierer, deren Wahl sich jedes Jahr erneuert. Im Verhinderungsfalle vertritt der Sekretär den Vorsitzenden.
§ 5 Bei den Wahlen des Vorstandes ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Fassung von Beschlüssen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden; ist Gleichheit der Stimmen vorhanden, so ist der Antrag als verworfen zu betrachten.
§ 6 Zur Gültigkeit der Beschlussnahme über einen Antrag ist erforderlich, dass der Antrag dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht und von diesem acht Tage vorher in der gewöhnlichen Versammlung zur Kenntnis der Mitglieder gebracht werde. Derselben Ankündigung durch den Vorsitzenden bedarf es bei den Wahlen.
§ 7 Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag von fünf Groschen. Die auswärtigen Mitglieder sind von diesen Beiträgen entbunden.
§ 8 Jedes Jahr findet an einem vom Vorstande näher zu bestimmenden Tage eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche Vereinsmitglieder frühzeitig eingeladen werden.
§ 9 Abänderungen der Statuten können nur in dieser oder in einer außerordentlichen Generalversammlung, wozu sämtliche Mitglieder unter Angabe des Zweckes einzuladen sind, getroffen werden.

Spiritus Rector der Vereinsgründung dürfte der Notariatskandidat Johann Peter Lauff gewesen sein. Er ist am 8. November 1820 in Hackenbroich bei Dormagen als Sohn eines Bauern geboren. Zunächst hatte er in Bonn katholische Theologie studiert, wechselte jedoch, nachdem er seine spätere Frau kennengelernt hatte, zur Rechtswissenschaft. Er hat 1848 das Notariatsexamen bestanden, war also zur Zeit der Vereinsgründung seit sieben Jahren Notariatskandidat. Von 1858 bis 1876 war er Notar in Kalkar und von 1876 bis 1892 in Köln, wo er am 7. Juli 1901 als geheimer Justizrat und Notar a.D. gestorben ist.

Die Begeisterung, mit der die Gründer bei der Sache waren, sieht man daran, dass sie in die Statuten eine Bestimmung aufgenommen haben, ihren bisherigen Gewohnheiten entsprechend wöchentlich eine Mitgliederversammlung zu veranstalten. Diese Versammlungen fanden jeden Mittwoch um 20:00 Uhr im Vereinslokal „Brabanter Hof“ in Köln, Am Hof 20/22 statt. Zu Beginn einer jeden Versammlung wurde ein fachliches Thema besprochen, danach wurde über Anträge diskutiert und abgestimmt, daran schloss sich der gesellige Teil des Abends an. Außerdem trafen sich die Mitglieder zum Teil auch samstags abends zur gemeinsamen Unterhaltung.

Eine der ersten Maßnahmen war, auf Kosten des Vereins die Gesetzessammlung, das Justizministerialblatt und Fachzeitschriften, darunter das „Rheinische Archiv für Civil- und Criminalrecht“, das in Paris erscheinende „Journal des Notairs et des Avocats“ und den in Brüssel herausgegebenen „Le Moniteur du Notariat“ zu abonnieren, um sie den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. In der Versammlung vom 12. März 1856 wurde beschlossen, ein Buch zu führen, um darin den wesentlichen Inhalt der wissenschaftlichen Beschäftigung des Vereins niederzulegen und die Mitglieder aufzufordern, schriftliche Arbeiten und Mitteilungen, die für das Notariat von Interesse sind, zu einer vom Vorstand anzulegenden Sammlung einzureichen. Aus diesem Material sollte das Interessanteste vervielfältigt und an die Mitglieder verschickt werden. Hieraus entstand die vom Verein herausgegebene Zeitschrift „Monatsblatt des Cölner Vereins für das Notariat“. Das Programm der Zeitschrift umfasste im wesentlichen folgende Themen: 1. Gesetze und Verfügungen sowie amtliche Bekanntmachungen mit Bezug auf das Notariat, 2. für das Notariat bedeutsame Gerichtsentscheidungen nicht nur der rheinischen Landgerichte, des Rheinischen Appellhofs und des Rheinischen Senats beim preußischen Obertribunal, sondern auch französischer und belgischer Gerichte, 3. Aufsätze und Mitteilungen aus der notariellen Praxis, 4. Formulare zu notariellen Urkunden, 5. Personalien, sowie Standes- und Vereinsangelegenheiten. Die Hefte des ersten Jahrgangs von April bis Dezember 1856 wurden vom Vorsitzenden Lauff persönlich mit der Hand geschrieben und in dieser Form vervielfältigt. Das erste Heft wurde so lange zurückgehalten, bis die polizeiliche Erlaubnis zur Herausgabe der Zeitschrift erteilt war. Es wurde dann im Mai 1856 zusammen mit der zweiten Nummer verteilt. Ab 1857 erschien die Zeitschrift unter dem Titel „Zeitschrift für das Notariat“. Diesen Titel behielt sie, bis ihr Erscheinen 1933 nach ununterbrochener monatlicher Reihenfolge mit dem 78. Jahrgang eingestellt wurde.

In der ersten Generalversammlung am 31. August 1856 in Rolandseck, an der 7 Notare und 20 Notariatskandidaten teilnahmen, wurde die Satzung in zwei Punkten geändert. Der Vorstand wurde auf sieben Personen erweitert; vier Vorstandsmitglieder mussten Notare, drei mussten Notariatskandidaten sein. Außerdem wurde auf Antrag eines nicht in Köln residierenden Notars, dem, wie im Protokoll ausdrücklich festgehalten wurde, selbstredend alle Kölner Mitglieder beistimmten, die Beitragsfreiheit der auswärtigen Mitglieder abgeschafft. Vorsitzender blieb weiter der Notariatskandidat Lauff.

Zu Beginn des Jahres 1857 hatte der Verein bereits 100 ordentliche und 3 außerordentliche Mitglieder. Dieser Erfolg veranlasste den Vorstand, den Verein der Öffentlichkeit vorzustellen. Dazu wurden an alle Notare und Notariatskandidaten der Rheinprovinz sowie an den Justizminister, den Präsidenten des Rheinischen Appellationsgerichtshofs, an den Generalprokurator und an die Präsidenten und Oberprokuratoren sämtlicher rheinischer Landgerichte die nachgedruckten ersten Hefte der Zeitschrift unter ihrem neuen Titel zusammen mit einer kurzen Abhandlung über den Verein und seine Ziele geschickt. Bei der Lektüre dieses fast 150 Jahre alten Textes ist man erstaunt darüber, wie aktuell er noch heute ist. Es heißt dort: „Um seinem Berufe vollständig zu genügen, muss der Notar mit einer gründlichen Kenntnis des ganzen Rechtsgebiets und eines Teils des Verwaltungswesens ausgerüstet sein; er muss sich in beständiger Bekanntschaft mit den Fortschritten der Rechtstheorie und des Gerichtsgebrauchs halten; er muss mit dem Leben, mit den Rechtsgewohnheiten und Zuständen des Volkes vertraut sein; er muss imstande sein, den Sinn, den Umfang und den Verlauf der von ihm getätigten Rechtsgeschäfte zu übersehen, mit seinem unparteiischen Rat überall, wo es nötig ist, den Parteien zur Seite zu stehen und ohne Schwanken sofort eine entscheidende Erklärung nicht nur über die gesetzliche Zulässigkeit, sondern auch über die praktische Behandlung eines Geschäfts abzugeben; er muss fähig sein, mit Scharfblick und Umsicht jede Gefahr, jeden Irrtum, jede böse Absicht zu erkennen und zu beseitigen, die widerstreitenden Interessen zu versöhnen und den abgeschlossenen Vertrag in einer klaren und präzisen, alle Zweifel ausschließenden Weise vollständig und genau zu beurkunden.
Die Anforderungen, welche hiernach der Staat und das Publikum, aber auch sein eigenes Interesse an den Notar stellen, sind so schwer zu erfüllen, dass der einzelne ihnen nicht allein genügen kann; dieses wird vollständig nur durch ein Zusammenwirken des ganzen Standes gelingen. Durch die Vereinigung werden die Kenntnisse und Erfahrungen jedes einzelnen zum Gemeingut aller. Aber nicht nur in wissenschaftlicher und praktischer Beziehung wird die Vereinigung des Standes die größten Vorteile mit sich führen; sie wird auch auf die Stellung der einzelnen Mitglieder zueinander, zum Publikum, zu den Behörden und auf die Stellung des ganzen Standes den wohltätigsten Einfluss haben. Nicht minder wichtig ist die Vereinigung des Standes für die Fortbildung des Notariats und des Rechts im allgemeinen. Das Notariat bedarf, wie jede menschliche Einrichtung, einer fortwährenden Entwicklung, besonders in einer Zeit, wo der Verkehr sozusagen ins Riesenhafte wächst und mit den veränderten Verhältnissen vielfach auch das Bedürfnis neuer Formen sich herausstellt.“

Es ist der Inhalt eines Briefs überliefert, mit dem sich der Absender, wahrscheinlich ein mit der Dienstaufsicht über die Notare betrauter Prokurator, für die ihm zugesandte Zeitschrift mit der Abhandlung über den Verein bedankte. Er schrieb:
„Mit großer Teilnahme habe ich von dem Zwecke der Zeitschrift und dem Inhalte der mir zugekommenen Blätter Kenntnis genommen. Der ehrenwerte und überaus nützliche Stand der Notare hat, wie in Frankreich, so auch in einem Teile unserer schönen Provinz vor einigen Jahren Unglücke in einigen seiner Mitglieder erlebt, welche einen nachteiligen Einfluss auf die Beurteilung eines ganzen Standes herbeizuführen wenigstens nicht ungeeignet waren. Was kann daher erfreulicher sein, als aus der Mitte des Standes freiwillig, kräftig und geschickt das lebhafte Gefühl der eigenen Wichtigkeit, des Wertes höchster Integrität, der Unentbehrlichkeit stets fortdauernder Wissenschaftlichkeit, des Wunsches der inneren Selbstregierung durch Erziehung der Älteren durch die Jüngeren und der Jüngeren durch die Älteren lebensfähig und lebensmutig hervorbrechen zu sehen. Das spricht für einen gesunden, frischen Lebenskern und für eine allen Ständen und allen Einrichtungen stets nötige und verbessernde Entwicklung.“
Wer die Notare waren, auf die in dem Brief hingewiesen wurde und welche Amtspflichtverletzungen sie begangen haben, ist nicht bekannt. Das ist auch nicht wichtig. Bedeutend ist aber, dass der Verfasser in dem Verein der Notare eine Institution anerkennt, die willens und fähig ist, ihre Mitglieder zur Wahrung der Standesehre und zu einer lauteren Amtsausübung anzuhalten und sie dazu positiv zu beeinflussen. Damit hat eine Entwicklung begonnen, die dazu führte, dass der Verein zur allgemein anerkannten offiziellen Standesvertretung der rheinischen Notare wurde.

6. Verein für das Notariat in Rheinpreußen

Im August 1857 hatte der Verein bereits 266 ordentliche Mitglieder; darunter waren 185 von insgesamt 229 rheinischen Notaren. Damit hatte er eine überregionale Bedeutung erlangt. Aus diesem Grund wurde auf der zweiten Generalversammlung, die am 30. August 1857 im Wiener Hof in Köln stattfand und an der 118 Mitglieder teilnahmen, der Vereinsname in „Verein für das Notariat in Rheinpreußen“ geändert. Eine neue Satzung wurde beschlossen, die 18 Artikel umfasste. Der Vorstand wurde erweitert; an die Stelle des siebenköpfigen Gremiums trat ein Kollegium, das aus 12 Notaren und 6 Notariatskandidaten bestand. Nunmehr waren vier Kölner Notare und je ein Notar aus den acht anderen Landgerichtsbezirken sowie drei Notariatskandidaten aus Köln und drei auswärtige Notariatskandidaten in den Vorstand zu wählen. Um die immer umfangreicher werdende Verwaltungsarbeit bewältigen zu können, wurde in der Satzung bestimmt, dass vom Vorstand ein besoldeter Geschäftsführer, der „Gerant“, zu bestellen sei. Erster Gerant wurde der Notariatskandidat Lauff, der sein Amt als Vorsitzender niedergelegt hatte. Zum Vorsitzenden wurde der Kölner Notar Heinrich Joseph Landwehr gewählt.

In den folgenden Jahren wurde der Verein immer größer. Im Jahr 1900 waren 231 rheinische Notare Mitglieder. Nur ein einziger Notar gehörte ihm nicht an. Der rheinische Notarverein war nur aufgrund freiwilligen Beitritts und ohne über Zwangsmittel verfügen zu können, anstelle der Notarkammern zur Standesvertretung der rheinischen Notare geworden.

Man staunt über die Fülle der Fragen und Probleme, die auf die rheinischen Notare und ihren Verein zukamen. Dieser hat sich allen Aufgaben gestellt und versucht, die Probleme zu lösen. Mutig und beharrlich hat er gegen die Gefahren gekämpft, die dem rheinischen Notariat immer wieder drohten, und standhaft mit Geduld allen Anfeindungen widerstanden. Die Vereinszeitschrift war sein Sprachrohr. In Beiträgen von hohem wissenschaftlichen Niveau wurden dort die rechtlichen und standespolitischen Themen sachlich und ohne störende Polemik erörtert und wohldurchdachte, eingehend begründete und praktikable Vorschläge unterbreitet. Wenn es nötig war, wurden Delegationen nach Berlin geschickt, um bei den zuständigen Stellen den eigenen Standpunkt vorzutragen und um Missverständnisse auszuräumen. Mit scharfem Blick hat der Verein die Gefahr erkannt, die dem Notariat durch die Einführung der preußischen Grundbuchordnung im Rheinland durch das Gesetz vom 12. April 1888 (GS. S. 52) drohte. Darin wurde für alle Grundstücksübertragung die im rheinische Recht völlig unbekannte Auflassung vorgeschrieben, die nach den preußischen Vorstellungen eigentlich nur vor dem Grundbuchamt abzugeben war. Das Gesetz nahm zwar dadurch auf die rheinischen Gewohnheiten Rücksicht, dass die Auflassung im Rheinland nicht nur vor dem Grundbuchrichter sondern auch vor einem Notar erklärt werden kann. Dadurch war die Gefahr aber nicht gebannt, weil sich die preußische Regierung weigerte, der Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das zur Beratung anstehende Bürgerliche Gesetzbuch zuzustimmen. Hätten die Notare ihre Zuständigkeit für die Auflassung verloren, wäre es in sehr vielen Fällen ökonomisch sinnvoll gewesen, zusammen mit der Auflassung auch das obligatorische Rechtsgeschäft vom Grundbuchrichter beurkunden zu lassen. Die in das BGB aufgenommene Regelung (§ 925) enthielt die alleinige Zuständigkeit des Grundbuchrichters. Den Ländern wurde aber die Regelung im einzelnen überlassen. Der Verein konnte es als Erfolg seiner unablässigen Bemühungen ansehen, dass im Rheinland die Notare nach Art. 26 des preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB weiterhin für die Entgegennahme der Auflassung zuständig blieben. Den Notaren in den übrigen preußischen Landesteilen wurde diese Zuständigkeit erst 1918 eingeräumt.

Immer wieder mussten Versuche, das Anwaltsnotariat im Rheinland einzuführen, abgewehrt werden. Durch das Gesetz betreffend die Vereinigung der Rechtsanwaltschaft und des Notariats im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts vom 13. April 1888 (GS. S.72) wurde Art. 5 der Notariatsordnung vom 25. April 1822, auf dem die Trennung von Notariat und Rechtsanwaltschaft beruhte, geändert. Weil es vorkam, dass freiwerdende Notariate nicht besetzt werden konnten, bestimmte das Gesetz vom 13. April 1888, dass Rechtsanwälte zu Notaren bestellt werden konnten, wenn dafür an einem Ort ein Bedürfnis bestand. Es war den Bemühungen des Vereins zu verdanken, dass der Bedürfnisvorbehalt in das Gesetz aufgenommen und damit allgemeine Einführung des Anwaltsnotariats verhindert wurde. Denn die Lage entspannte sich, als wieder genügend Notaranwärter für die Besetzung freiwerdender Stellen zur Verfügung standen. Am 1. Januar 1900 trat gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch das preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (GS. S. 249) in Kraft. Durch Art. 144 dieses Gesetzes wurden nicht nur die Verordnung und Taxordnung für die Notarien in den niederrheinischen Provinzen vom 25. April 1822 und das Gesetz betreffend die Vereinigung der Rechtsanwaltschaft und des Notariats im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts, sondern auch alle übrigen in Preußen noch geltenden Vorschriften über das Notariat aufgehoben. Das Gesetz enthielt in den Art. 77 ff. eine einheitliche Regelung des Notariats in ganz Preußen. Die Notare wurden neben den Amtsgerichten zuständig für die Beurkundung auf allen Rechtsgebieten. Die Dienstaufsicht wurde von der Staatsanwaltschaft ganz auf die Gerichte übertragen. Die Bestimmungen über Ernennung, Amtssitz, Amtsbezirk, Amtsführung und Vertretung wurden neu geregelt. Art. 78 Abs. 2 bestimmte, dass ein Rechtsanwalt für die Zeit, während der er bei einem bestimmten Gericht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, zum Notar ernannt werden konnte. Damit schien das Nurnotariat endgültig beseitigt zu sein. Es kam jedoch anders. Der Justizminister ernannte entsprechend der bisherigen Übung auch weiterhin im rheinischen Rechtsgebiet nur ausnahmsweise, wenn dafür ein Bedürfnis bestand, Rechtsanwälte zu Notaren. Das Nurnotariat hat überlebt.

Der Verein war natürlich auch mit weniger spektakulären Problemen befasst. Er kümmerte sich um die fachliche Fortbildung der Mitglieder und hat die Bildung und Weiterentwicklung standesrechtlicher Regeln gefördert. In der Zeitschrift wurde erstaunlich rasch über neue Gesetze und über die neueste Rechtsprechung informiert, Formulare für die Abfassung notarieller Rechtsgeschäfte wurden entworfen; Annoncen zur Vermittlung von Angestellten wurden veröffentlicht. In Zeiten wirtschaftlicher Not wurden Vorschläge für eine für alle Seiten tragbare Vergütung der Angestellten erarbeitet. Das bereits erwähnte Gesetz zur Linderung der Notlage der rheinischen Notare wäre ohne Initiative des Vereins nicht zustandegekommen. Am 1. Januar 1865 wurde der „Pensionsverein für Rheinpreußische Notare und Notariats-Candidaten“ gegründet, der bis zum Jahr 1996 bestanden hat.

Auf Anregung mehrerer Notare aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg wurde in einer außerordentlichen Generalversammlung am 15. April 1899 durch Satzungsänderung die Berechtigung zum Eintritt in den Verein als ordentliches Mitglied auf alle preußische Notare ausgedehnt, so dass dem Verein auch Anwaltsnotare beitreten konnten. Daraufhin waren bis zum Ende des Jahres bereits 30 Anwaltsnotare aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm ordentliche Mitglieder geworden. Die gemeinsame Mitgliedschaft von Nurnotaren und Anwaltsnotaren in der 1949 durch den Zusammenschluss der Notarkammern Düsseldorf und Köln gebildeten Rheinischen Notarkammer hat also eine Tradition, die bereits 50 Jahre vorher entstanden ist.

Anlässlich des Deutschen Juristentages in Bamberg gründeten dort am 11. September 1900 vierzehn Notare den Deutschen Notarverein mit dem Sitz in Halle a.d. Saale. (1925 wurde sein Sitz nach Berlin verlegt.) An dieser Gründung waren rheinische Notare maßgebend beteiligt. Der Verein hatte während seines Bestehens (22) sechs Vorsitzende. Fünf von ihnen waren auch Vorsitzende des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen, nämlich die geheimen Justizräte Johann Peter Lauff, Notar a.D. in Köln, Franz Friedrich Wilhelm Goecke, Notar in Köln, Franz Georg Eduard Thurn, Notar in Köln, Franz Dorst, Notar in Köln, und Justizrat Carl Wolpers, Notar in Lennep. Auch hier ist möglicherweise eine Tradition entstanden. Präsident des neuen am 11. März 1991 gegründeten Deutschen Notarvereins ist der Kölner Notar Dr. Stefan Zimmermann, der auch Vorsitzender des Vereins für das rheinische Notariat ist.

Am 3. August 1904 wurde der rheinische Notarverein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen, nachdem in der außerordentlichen Generalversammlung am 29. Mai 1904 eine Neufassung der Satzung beschlossen worden war. Wichtigste Neuerung war, dass der zuletzt aus 48 Personen bestehende Vorstand auf drei Personen herabgesetzt und die Repräsentanten der einzelnen Landgerichtsbezirke in einem Vereinsrat zusammengefasst wurden.

In den kommenden Jahrzehnten brachen schwierige Zeiten an. Der Weltkrieg, die Revolution, die Besetzung des Ruhrgebiets, die Inflation und wirtschaftlicher Niedergang brachten der Bevölkerung Not und Leid. Am Horizont dämmerte der Nationalsozialismus herauf. Der Verein setzte unbeirrt seine Tätigkeit zum Wohl seiner Mitglieder und des Standes fort. Das Ende seiner Freiheit wurde 1933 mit der Machtergreifung Hitlers eingeläutet. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 1. April 1933 legte der Vorsitzende, Justizrat Vleugels, Notar in Köln, sein Amt nieder. An seine Stelle wählte die Versammlung Justizrat Carl Wolpers, Notar in Remscheid-Lennep, zum Vorsitzenden. In einer kurz danach einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25. Mai 1933 wurde der Beitritt des Vereins zum Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen beschlossen. Außerdem wurde die Satzung nach dem Führerprinzip geändert. Der kollegiale Vorstand wurde abgeschafft; alleiniger Vorstand war der Vereinsvorsitzende. Ordentliches Mitglied konnte jetzt nur noch ein Notar werden, der im Bezirk des früheren Oberlandesgerichts Köln seinen Amtssitz hatte. Für die Anwaltsnotare aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gab es also diese Möglichkeit nicht mehr. Der Name des Vereins wurde geändert. Ab jetzt hieß er: „Verein für das Notariat in Rheinpreußen im Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen e.V.“

Die Zeitschrift stellte ihr Erscheinen mit einem wehmütigen Nachruf des ehemaligen Vorsitzenden Vleugels ein. Auf Seite 55 des letzten Jahrgangs ist der Wortlaut des von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses über den Beitritt des Vereins zum Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen abgedruckt: „Die heutige Mitgliederversammlung beschließt einstimmig den Beitritt des Vereins in den BNSDJ und bekennt sich freudig zum neuen nationalen Staat und zu dem Grundsatz der Zusammenfassung aller Juristen.“
Ein Telegramm mit diesem Wortlaut wurde an den Reichsjustizkommissar aufgegeben. Auf Seite 170 ist zu lesen:
„Der Notar Dr. Eugen Rosenberg in Köln ist gemäß §§ 3, 4 des Gesetzes über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem Amt als Notar entlassen worden.
Der Notar Dr. Bertram Steiner aus Solingen-Ohligs ist auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums als Christ nicht rein arischer Abstammung aus dem Justizdienst entlassen worden.“

Die nationalsozialistische Barbarei hatte die rheinischen Notare erreicht.

In der Mitgliederversammlung vom18. Oktober 1936 wurde der Vereinsnahme in „Verein für das Notariat in Rheinpreußen im Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund, eingetragener Verein, in Köln“ geändert. Am 27. Juni 1937 beschloss die 81. ordentliche Mitgliederversammlung in Köln, zu der 94 Mitglieder erschienen waren, einstimmig die Auflösung des Vereins und wählte den bisherigen Vorsitzenden, Justizrat Wolpers zum Liquidator des Vereins. Danach versank der Verein in einen Dornröschenschlaf, aus dem er erst 21 Jahre später wieder erwachen sollte.

7. Verein für das Rheinische Notariat

Die Liquidation ist nie durchgeführt worden. Wolpers legte sein Amt als Liquidator nieder. Darauf wandten sich im Mai 1947 die Kölner Notare Dr. Franz Custodis, Wilhelm Franken und Dr. Walter Berndorff an das Amtsgericht und teilten mit, dass beabsichtigt sei, die Vereinstätigkeit wieder aufzunehmen. Sie baten, den Kölner Notar Dr. Gustav Witthoff zum Liquidator zu bestellen, um ordnungsgemäß eine Mitgliederversammlung einberufen zu können. Witthoff war damals Präsident der Notarkammer Köln. Bis zur Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit vergingen aber noch weitere 11 Jahre. Am 21. Juni 1958 eröffnete Witthoff in Hotel Fürstenhof in Köln die Mitgliederversammlung des Vereins für das Notariat in Rheinpreußen im Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund Die Versammlung beschloss einstimmig, die Liquidation zu beenden, die Vereinstätigkeit wieder aufzunehmen und den Namen zu ändern. Sodann wurde die Satzung neu gefasst.

Artikel 1 der Satzung (Name des Vereins) erhielt folgende Fassung: „Der im Jahre 1854 gegründete Verein führt den Namen „Verein für das Rheinische Notariat“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein“. Er hat seinen Sitz in Köln.“ Der Hinweis auf das Gründungsjahr 1854 ist falsch. Er erschien erstmals in dem Satzungstext, der auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 25. Mai 1933 beschlossen worden ist. Auch in der heute seit 1959 geltenden Fassung ist er enthalten. Offensichtlich ist der formelle Gründungsakt am 28. November 1855 im historischen Gedächtnis verblasst und durch die von dem Notariatskandidaten Cramer berichteten Ereignisse, die auf den Sommer 1854 zurückgehen, verdrängt worden.

Artikel 2 (Vereinszweck) erhielt folgende Fassung: „Gegenstand der Vereinstätigkeit ist die Förderung und Vertiefung der kollegialen Verbundenheit unter den Rheinischen Notaren und die Pflege und Erhaltung der Werte, die das Rheinische Notariat in seinem Geist, in seiner Leistungshöhe und in seiner äußeren Verfassung traditionell verkörpert.“

Zum ersten Vorsitzenden wurde Dr. Ludwig Greven, Notar in Aachen gewählt. Dieser wandte sich im Februar 1959 mit einem Rundschreiben an die Nurnotare in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf, Köln, Koblenz und Saarbrücken, mit dem er die Wiederbelebung des Vereins bekannt gab und für den Beitritt warb. Durch die Bildung des Oberlandesgerichts Koblenz, kam es zu einer Gebietsveränderung. Im Bezirk dieses Oberlandesgerichts liegt nämlich der Landgerichtsbezirk Mainz, dessen größter Teil nicht zu Preußen und deshalb auch nicht zum Oberlandesgerichtsbezirk Köln gehört hatte, weil er nach dem Wiener Kongress als Teil des ehemaligen Departements Donnersberg rheinhessisch geworden war. Auch der rechtsrheinisch gelegene Teil dieses Oberlandesgerichtsbezirks hatte nie zum Gebiet des rheinischen Rechts gehört. Es war aber nicht sinnvoll, dass nur ein Teil der Notare des Oberlandgerichts Koblenz, nämlich diejenigen, die ihren Amtssitz innerhalb des ehemaligen Bezirks des Oberlandesgerichts Köln hatten, Mitglieder des Vereins werden konnten. Aus diesem Grund wurde die Satzung in der Mitgliederversammlung vom 26. September 1959 dahingehend geändert, dass alle Notare die zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt sind und ihren Amtssitz in einem der Oberlandesgerichtsbezirke Köln, Düsseldorf, Koblenz und Saarbrücken haben, sowie alle Notarassessoren, die einem dieser Oberlandesgerichtsbezirke zur Leistung des Anwärterdienstes zugeteilt sind, Mitglieder werden können. Diese Regelung besteht auch heute noch.

Kaum war der Verein gegründet, hatte er auch schon seine erste Bewährungsprobe zu bestehen. Wieder ging es darum, einen Angriff auf das Nurnotariat abzuwehren. Seit einiger Zeit wurde in den gesetzgebenden Körperschaften über den Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Notarrechts (NotMaßnG) beraten. Im November 1958 unternahmen Rechtsanwälte aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln den Versuch, in dem Gesetzgebungsverfahren die Ausdehnung des Anwaltsnotariats zu erreichen. In einer schriftlichen Eingabe an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Bundestags und an alle Abgeordnete, die Rechtsanwälte waren, wurde vorgeschlagen, die Länder, in denen es in einzelnen Bezirken das Nurnotariat und in anderen Bezirken das Anwaltsnotariat gibt, zu ermächtigen, durch Gesetz „eine Rechtsangleichung“ herbeizuführen und die Landesjustizverwaltungen zu ermächtigen, in den Gebieten des Nurnotariats Anwaltsnotare zu bestellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Außerdem sollten nicht nur Notarassessoren, die einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet haben, sondern auch Bewerber, die zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit ernannt oder bereits mehr als 10 Jahre als Rechtsanwalt tätig waren, sowie ordentliche öffentliche Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität zum Notar im Hauptberuf bestellt werden können. In der Eingabe wurde zu dem Argument der Befürworter der rheinischen Notariatsverfassung, diese sei eine gewachsene und von der Bevölkerung akzeptierte Einrichtung, vorgetragen, das stimme nicht, da dem Rheinland das französische Notariat als Besatzungsrecht oktroyiert worden sei.

Der Verein hat auf die Gefahr, die von diesem Vorstoß für das Nurnotariat ausging, sofort reagiert. Es wurde eine 23-seitige nach Form und Inhalt exzellente Stellungnahme verfasst und an die Beteiligten versandt. Darin wurde den Anwälten entgegengehalten, ihr Vorstoß ziele auf die Beseitigung des in den Oberlandesgerichten Köln und Düsseldorf bestehenden Nurnotariats und bedrohe eine Einrichtung, die in der Bevölkerung fest verwurzelt sei, die immer als Vorbild aller Reformpläne für ein einheitliches deutsches Notariat gedient habe und insbesondere dem Anwaltsnotariat sachlich überlegen sei. Dieses Ziel solle erreicht werden durch die Beseitigung der Sonderausbildung, die für das Nurnotariat vorgeschrieben sei und seinen hohen Leistungsstandard garantiere, durch eine den Ländern
- praktisch nur dem Land Nordrhein-Westfalen - erteilte Ermächtigung, die historischen Grenzen der Notariatssysteme zu beseitigen und damit das Nurnotariat zu verdrängen sowie durch die Ermächtigung, im Gebiet des Nurnotariats Anwaltsnotare zu ernennen, um damit die Abschaffung des Nurnotariats vorzubereiten. Der tragende Beweggrund für den Vorstoß der Rechtsanwälte sei nicht die Förderung des besseren Notariatssystems, das Motiv liege vielmehr in ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen. Dass die Anwälte das im Rheinland seit fast 160 Jahren bestehende Notariat als aufgezwungenes französisches Besatzungsrecht bezeichneten, spreche für eine Unkenntnis der geschichtlichen Zusammenhänge, das Notariat sei ebenso wenig aufgezwungen wie die aus Frankreich ins Rheinland gekommene Gleichheit aller vor dem Gesetz, im Übrigen sei dieser Hinweis der Anwälte ein irreführender Appell an das falsche Nationalgefühl. Der Vorstoß der Anwälte blieb ohne Erfolg.

Noch einmal kam es zu einem ähnlichen Angriff auf das Nurnotariat, nämlich zu Beginn der 70er Jahre durch Abgeordnete des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Unterstützung eines von Prof. Friesenhahn in Bonn im September 1971 erstellten Rechtsgutachtens wurde auch dieser Angriff abgewehrt. Der Verein hat sich offensichtlich seine alten Tugenden bewahrt.

Seit seiner Wiederbelebung veranstaltet der Verein für das Rheinische Notariat jedes Jahr im Herbst seine Jahresversammlung. Diese wird zumeist in einer Stadt abgehalten, die im Gebiet des ehemaligen Rheinpreußens liegt. An diesen Versammlungen, die sich über ein Wochenende erstrecken, nehmen nicht nur die Mitglieder, sondern auch Notare aus dem übrigen Deutschland und aus den europäischen Nachbarländern sowie Repräsentanten der Justizverwaltung und der Gerichte teil.

Die Versammlung des Jahres 1998 war ein Höhepunkt in der Vereinsgeschichte. In diesem Jahr feierte der Verein den Geburtstag des Rheinischen Notariats. 200 Jahre zuvor hatte der französische Regierungskommissar Franz Josef Rudler die französische Notariatsverfassung im Rheinland eingeführt und damit die Tradition des Rheinischen Notariats begründet. Aus diesem Anlass hat der Verein zusammen mit der Rheinischen Notarkammer die Festschrift „Notar und Rechtsgestaltung-Tradition und Zukunft“ herausgegeben. Während der Festveranstaltung in Köln hielt Prof. Dr. Wolfgang Löwer, Bonn, den Festvortrag „Der Notar im Spannungsfeld zwischen öffentlichem Amt und freiem Beruf“.

Am Ende der „Beiträge zur Geschichte des Rheinischen Notariats“ hat Schmidt-Thomé festgestellt:
„Zu allen Zeiten haben rheinische Notare an maßgebender Stelle bei der Ausgestaltung unseres Rechts und der berufsständischen Gesetzgebung tatkräftig mitgearbeitet und so rheinischem Denken und altbewährten rheinischen Rechtseinrichtungen Geltung verschafft, zum Wohle von Volk und Staat.“ Abgesehen davon, dass jetzt auch rheinische Notarinnen zu erwähnen sind, ist dem nichts hinzuzufügen.


Vorsitzende des rheinischen Notarvereins

1. Johann Peter Lauff, Notariatskanditat in Köln, 1856-1857
2. Justizrat Heinrich Joseph Landwehr, Notar in Köln 1857-1878
3. Geheimer Justizrat Johann Peter Lauff, Notar in Köln 1878-1901
4. Geheimer Justizrat Franz Friedrich Wilhelm Goecke, Notar in Köln 1901-1903
5. Geheimer Justizrat Franz Georg Eduard Thurn, Notar in Köln 1903-1912
6. Geheimer Justizrat Franz Dorst, Notar in Köln 1912-1924
7. Justizrat Wilhelm Vleugels, Notar in Köln 1925-1933
8. Justizrat Carl Wolpers, Notar in Remscheid-Lennep 1933-1937
9. Dr. Ludwig Greven, Notar in Aachen 1959-1961
10. Dr. Werner Schollen, Notar in Wuppertal 1961-1965
11. Franz-Karl Salzberger, Notar in Kevelaer 1965-1972
12. Heinz Raukes, Notar in Düsseldorf 1972-1988
13. Dr. Stefan Zimmermann, Notar in Köln 1988-2006
14. Dr. Peter Schmitz, Notar in Köln seit 2006

 


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